Nach dem Abschluss der neuen Tarifverträge, die seit dem 1. Dezember 2007 Gültigkeit haben, sind an den BdS verschiedene Fragen gerichtet worden. Im Folgenden sollen daher einige der häufig gestellten Fragen zu Geltung und Anwendung der Tarifverträge beantwortet werden:
1. Ist der BdS-Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt?
2. Wie wirkt sich die Allgemeinverbindlichkeit des Hotel- und Gaststättentarifvertrages in NRW auf die BdS-Tarifverträge aus?
3. Warum heißt es Tarifverträge und nicht Tarifvertrag – wie viele sind es?
4. Für wen gelten die neuen Tariferträge?
5. Was war in der Zeit bis zum Abschluss dieser neuen Tarifverträge?
6. Müssen beim Abschluss neuer Tarifverträge neue Arbeitsverträge abgeschlossen werden?
7. Darf der Arbeitgeber mehr Leistungen gewähren, als die Tarifverträge vorsehen?
1. Ist der BdS-Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt?
Nein, die BdS-Tarifverträge sind nicht allgemeinverbindlich und gelten daher nicht für Unternehmen, die nicht im BdS Mitglied sind.
2. Wie wirkt sich die Allgemeinverbindlichkeit des Hotel- und Gaststättentarifvertrages in NRW auf die BdS-Tarifverträge aus?
Die am 1. September 2008, von NRW-Arbeitsminister Karl-Josef Laumann (CDU) ausgesprochene Allgemeinverbindlichkeitserklärung des Entgelttarifvertrags für das Hotel und Gaststättengewerbe gilt nicht für Mitglieder des Bundesverbandes der Systemgastronomie e.V. (BdS). Die AVE nimmt BdS-Mitgliedsunternehmen ausdrücklich aus, sie erstreckt sich daher nicht auf Unternehmen/Betriebe, die den jeweils gültigen BdS-NGG Tarifverträgen unterfallen und diese anwenden. Für BdS–Mitglieder wird unwiderlegbar vermutet, dass diese den BdS Tarifvertrag anwenden. Lesen Sie den Wortlaut der AVE in NRW hier...
3. Warum heißt es Tarifverträge und nicht Tarifvertrag – wie viele
sind es?
Es handelt sich um den Entgelttarifvertrag (abgekürzt ETV) und den Manteltarifvertrag (abgekürzt MTV). Der Entgelttarifvertrag regelt, in welche Tarifgruppe eine bestimmte Tätigkeit einzugruppieren ist und wie hoch die Bezahlung in der jeweiligen Tarifgruppe ist. Der Manteltarifvertrag legt die sonstigen Arbeitsbedingungen fest, z.B. Zuschläge, Urlaub, Urlaubsgeld etc.
4. Für wen gelten die neuen Tarifverträge?
Die Tarifverträge gelten für das gesamte Bundesgebiet und für alle in Deutschland befindlichen systemgastronomischen Betriebe, die Mitglied im BdS sind.
Die Mitglieder des BdS wenden den Tarifvertrag freiwillig auf alle Beschäftigten an, also nicht nur auf solche Arbeitnehmer, die Mitglied in der Gewerkschaft sind. Mit dieser freiwilligen Anwendung, die über die gesetzlichen Vorgaben des Tarifvertragsgesetzes hinaus geht, schaffen die BdS-Mitglieder in ihren Betrieben einheitliche Arbeitsbedingungen. Die Anwendung der Tarifverträge erfolgt über eine sogenannte „Bezugnahmeklausel“ im Arbeitsvertrag. Im Arbeitsvertrag steht dann eine Formulierung wie z.B.: „Es gelten die jeweils gültigen Tarifverträge, die zwischen dem BdS und der Gewerkschaft NGG abgeschlossen wurden“.
Für leitende Angestellte im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes, für Geschäftsführer und sonstige gesetzliche Vertreter gelten die Tarifverträge nicht.
5. Was war in der Zeit bis zum Abschluss dieser neuen Tarifverträge?
In den vergangenen Monaten befanden sich die „alten“ Tarifverträge in der Nachwirkung. Diese Nachwirkung ist gesetzlich geregelt und soll verhindern, dass nach dem Auslaufen, bzw. nach der Kündigung eines Tarifvertrages ein tariffreier Raum entsteht.
6. Müssen beim Abschluss neuer Tarifverträge neue Arbeitsverträge
abgeschlossen werden?
Grundsätzlich ist bei einem Tarifabschluss nicht auch ein neuer Arbeitsvertrag nötig. Ansonsten müssten in allen Branchen andauernd neue Verträge gestaltet werden. Es kann im Einzelfall jedoch notwendig sein, dass der Arbeitsvertrag an einen Tarifabschluss angepasst wird, damit sichergestellt ist, dass der Tarifvertrag auch zur Anwendung kommt.
In der Systemgastronomie befand sich der „alte“ Tarifvertrag über einen besonders langen Zeitraum in der sogenannten Nachwirkung (siehe oben Nr. 3). Damit in dieser Zeit die Arbeitsbedingungen nicht stagnieren, wurden in den Arbeitsverträgen einige Punkte geregelt, die in dem „alten“ Tarifvertrag nicht oder anders enthalten waren. Weil kein neuer Tarifvertrag zustande gekommen war, konnten diese Punkte nur im Arbeitsvertrag vereinbart werden. Nach Abschluss des neuen Tarifvertrages kann es durch diese früheren Regelungen im Arbeitsvertrag zu Unklarheiten und Rechtsunsicherheit kommen. Es ist dann nicht klar erkennbar, was eigentlich gilt: Die Regelungen im Arbeitsvertrag oder die im Tarifvertrag.
Daher ist es sinnvoll mit dem Abschluss der neuen Tarifverträge die Arbeitsverträge zu überprüfen. Dies ist allen Mitgliedern zu raten, die die neuen Tarifverträge richtig anwenden wollen. Bei Neueinstellungen sollten nur noch solche Arbeitsverträge verwendet werden, bei denen die Arbeitsbedingungen durch eine Bezugnahme auf den Tarifvertrag klar sind. Auch bei bereits bestehenden Arbeitsverträgen kann eine Überarbeitung ratsam sein. Wirft die Anwendung von altem Arbeitsvertrag und neuem Tarifvertrag Fragen auf, so sollte ein überarbeiteter und geänderter Vertragstext vereinbart werden. Das stellt nicht nur die Anwendung des Tarifvertrages sicher, sondern verhindert auch ein Abweichen der Vertragstexte bei bisherigen und neuen Mitarbeitern. Wenn ein solcher geänderter Vertragstext unterzeichnet wird, bleibt es bzgl. der Dauer der Beschäftigung weiterhin bei der ursprünglichen, ersten Unterschrift. Wird beispielsweise die Beschäftigungsdauer für eine Umgruppierung oder Kündigung berechnet, so ist der Beginn der Beschäftigung maßgeblich, also die erste Vertragsunterschrift, nicht der geänderte Vertrag.
7. Darf der Arbeitgeber mehr Leistungen gewähren, als die
Tarifverträge vorsehen?
Tarifverträge regeln Mindestarbeitsbedingungen. Sie müssen die Leistungsfähigkeit aller Mitglieder berücksichtigen. Insofern legen Tarifverträge einen einheitlichen Grundstandard fest. Damit dem Arbeitgeber ein individueller Spielraum verbleibt, kann er darüber hinaus weitere Leistungen gewähren. Es handelt sich dann um sogenannte freiwillige, übertarifliche Leistungen.
Diese Möglichkeit nutzen einige BdS-Mitglieder. Die übertariflichen Leistungen reichen hierbei von kostenfreien Mitarbeiteressen über erweiterte Nachtzuschläge bis hin zu erhöhten Stundenlöhnen.


