Umsatzsteuer

FDP und Union haben Ende 2009 in ihrem Koalitionsvertrag beschlossen, eine Kommission einzusetzen, die den aktuell gültigen Katalog der ermäßigten Umsatzsteuersätze überprüft. Als Entscheidungsgrundlage für diese Reform der Umsatzsteuer hat das Bundesfinanzministerium im September 2010 ein Gutachten der Universitäten Saarland, Mainz und Erlangen-Nürnberg veröffentlicht. Darin wird klargestellt, dass der reduzierte Umsatzsteuersatz für Lebensmittel grundsätzlich ein berechtigtes Ziel ist.

Die Systemgastronomie würde eine Herabsetzung des Umsatzsteuersatzes auf alle Gastronomieleistungen begrüßen, sieht jedoch die finanziellen Möglichkeiten des Staates realistisch. Die angekündigte Überprüfung des Umsatzsteuerrechts darf jedoch keinesfalls dazu führen, den ermäßigten Umsatzsteuersatz auf Lebensmittel zu streichen und damit Lebensmittel deutschlandweit zu verteuern. Dies wäre weder im Interesse der Politik noch im Interesse der Bürger. Der BdS setzt sich in diesem Zusammenhang für einen sachlichen Umgang mit diesem Thema ein und kritisiert populistische und inhaltlich falsche Kampagnen, Stellungnahmen und Äußerungen aufs Schärfste. Unabhängig von der aktuellen Diskussion zur Reform des Umsatzsteuerrechtes hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) im März 2011 ein Grundsatzurteil zur Anwendung der deutschen Umsatzsteuersätze 7 Prozent und 19 Prozent gefällt. Mehrere nationale Verfahren hinsichtlich der Zuordnung von Lebensmittelverkäufen waren Gegenstand der dem EuGH zur Klärung vorgelegten Anfragen des deutschen Bundesfinanzhofes. Die Pressemeldung des EuGH sowie die Urteile im Volltext sind auf der Startseite der BdS-Homepage abrufbar. Wir begrüßen außerordentlich, dass der EuGH die Rechtspraxis der Systemgastronomie bestätigt: Auch eine zubereitete Mahlzeit kann grundsätzlich den Tatbestand der „Lieferung eines Gegenstandes“ (7 Prozent Umsatzsteuer) erfüllen. Konkret lautete eine der Vorlagefragen an den EuGH (C-502/09):

1. Ist der Begriff „Nahrungsmittel“ in Anhang H Kategorie 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (1) dahin auszulegen, dass darunter nur Nahrungsmittel „zum Mitnehmen“ fallen, wie sie typischerweise im Lebensmittelhandel verkauft werden, oder fallen darunter auch Speisen oder Mahlzeiten, die – durch Kochen, Braten, Backen oder auf sonstige Weise – zum sofortigen Verzehr zubereitet worden sind?

Hätte der EuGH entschieden, dass zubereitete Speisen keine Nahrungsmittel in diesem Sinne sind, hätte die Systemgastronomie auch im Außer-Haus-Verkauf den ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent verloren, was extreme negative wirtschaftliche Folgen mit sich gebracht hätte. Insofern ist die Bestätigung des Status quo ein großer Erfolg! Ob aufgrund des Urteils der 7-Prozent-Anteil auf weitere Sachverhalte ausgeweitet werden kann, hängt sowohl von der Ausgestaltung des jeweiligen Standortes als auch von den angebotenen Speisen ab. Entscheidend ist die Frage, ob der Dienstleistungs- oder der Liefergedanke im Vordergrund steht. Nur dann, wenn die Dienstleistung hinter der Speise untergeordneter Art ist, kommt der 7-Prozent-Steuersatz in Betracht. Die Vorgaben des EuGH sind hierbei so eng, dass für BdS-Mitglieder überwiegend keine Veränderung der derzeitigen Handhabung erfolgt. Der EuGH führt hierzu wörtlich aus:

(…) 69 Was die charakteristischen Dienstleistungsbestandteile der Restaurationsumsätze angeht, wie sie sich aus der in den Randnrn. 63 bis 65 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ergeben, so gibt es im Rahmen der in den Ausgangsverfahren in den Rechtssachen C-497/09 und C-501/09 in Rede stehenden Tätigkeiten keinen Kellnerservice, keine echte Beratung der Kunden und keine Bedienung im eigentlichen Sinne, die insbesondere in der Weiterleitung der Bestellungen an die Küche, in der späteren Präsentation der Speisen und deren Darreichung an den Kunden am Tisch bestünde, auch sind keine geschlossenen, temperierten Räume speziell für den Verzehr der abgegebenen Nahrungsmittel, keine Garderobe und keine Toiletten vorhanden, und es wird ganz überwiegend kein Geschirr, kein Mobiliar und kein Gedeck bereitgestellt. 70 Die vom vorlegenden Gericht genannten Dienstleistungselemente bestehen nämlich nur in der Bereitstellung behelfsmäßiger Vorrichtungen, d. h. ganz einfacher Verzehrtheken ohne Sitzgelegenheit, um einer beschränkten Zahl von Kunden den Verzehr an Ort und Stelle im Freien zu ermöglichen. Solche behelfsmäßigen Vorrichtungen erfordern nur einen geringfügigen personellen Einsatz. Unter diesen Umständen stellen diese Elemente nur geringfügige Nebenleistungen dar und können am dominierenden Charakter der Hauptleistung, d. h. dem einer Lieferung von Gegenständen, nichts ändern. (…)

Die Politik kann jedoch trotz dieses Urteils das geltende nationale Recht jederzeit ändern. Die herkömmliche Gastronomie nimmt das Urteil zum Anlass, laut die Forderung nach 7 Prozent auf alle Gastronomieleistungen zu wiederholen, da das Urteil auch klarstellt, dass eine herkömmliche Gastronomieleistung derzeit keinesfalls unter die 7-Prozent-Regelung fällt. Wir hoffen, dass auch der deutsche Gesetzgeber die Unterscheidung zwischen Lieferung und Dienstleistung so juristisch exakt trifft wie der EuGH und den ermäßigten Umsatzsteuersatz aufrechterhält.

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BdS-Präsidiumsmitglied Marcus Lettschule mit Bayerischen Finanzminister Georg Fahrenschon.
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EU-Grünbuch über die Zukunft der Umsatzsteuer

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