Umsatzsteuer

Seit März 2009 ist auf europäischer Ebene die Möglichkeit eröffnet worden, die Liste der reduzierten Umsatzsteuersachverhalte in den Mitgliedstaaten auch auf gastronomische Leistungen zu erweitern. Die Ermäßigung von Hotelleistungen war dagegen bereits seit dem Jahr 2006 rechtlich möglich und wurde als Tribut an Wahlkampfthemen zum 1. Januar 2010 eingeführt. Die damit verbundene unterschiedliche Behandlung von Übernachtung (7 Prozent) und Frühstück (19 Prozent) führte zunächst zu großer Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit des Frühstücks bei Dienstreisen. Deshalb erfolgte mit offiziellem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 5. März 2010 die Klarstellung, dass unter Einhaltung bestimmter Formalitäten eine Erstattung weiterhin möglich ist.

In der Systemgastronomie ist es bei der bisherigen Rechtslage geblieben, wonach außer Haus verkaufte Produkte dem reduzierten Umsatzsteuersatz unterfallen – ebenso wie sonstige Lebensmittel und die im Restaurant verzehrten Speisen nach dem normalen Umsatzsteuersatz zu versteuern sind. Die Einhaltung dieser unterschiedlichen Umsatzsteuersätze wird bei BdS-Mitgliedern streng kontrolliert und durch diverse auch EDVgestützte Mechanismen sichergestellt. Diese nach außen transparenten internen Kontrollmechanismen sind auch eine Reaktion auf den vereinzelten Vorwurf, die Steuersätze würden teilweise nicht korrekt angewendet werden. Aus diesem Grund verwahren sich der BdS und seine Mitglieder gegen populistische Äußerungen, die eine Vereinheitlichung des Steuersatzes als Instrument zur Vermeidung von Steuertricksereien fordern. Häufig wird dabei zusätzlich der falsche Eindruck erweckt, es handle sich um eine Art „Fast-Food-Privileg“. Das ist falsch. Das Umsatzsteuerrecht sieht für rund 20 Waren und Dienstleistungen einen ermäßigten Umsatzsteuersatz vor. Darunter befindet sich auch der Verkauf von Lebensmitteln. Der ermäßigte Umsatzsteuersatz im Lebensmittelbereich reicht demnach vom Einkauf im Supermarkt über Brezeln vom Becker, Schinkenbrötchen vom Metzger bis hin zur Speisenlieferung an Schulen, Kindergärten, Krankenhäuser und Altenheime, der Pizza beim Italiener zum Mitnehmen und auch dem Außer-Haus-Verkauf der Systemgastronomie.

FDP und Union haben in ihrem Koalitionsvertrag beschlossen, eine Kommission einzusetzen, die den aktuell gültigen Katalog der ermäßigten Umsatzsteuersätze überprüft. Die Systemgastronomie würde eine Herabsetzung des Umsatzsteuersatzes auf alle Gastronomieleistungen begrüßen, sieht jedoch den finanziellen Möglichkeiten des Staats realistisch entgegen. Die angekündigte Überprüfung des Umsatzsteuerrechts darf keinesfalls dazu führen, den privilegierten Umsatzsteuersatz auf Lebensmittel zu streichen und damit Lebensmittel deutschlandweit zu verteuern. Dies wäre weder im Interesse der Politik noch im Interesse der Bürger. Der BdS setzt sich in diesem Zusammenhang für einen sachlichen Umgang mit diesem Thema ein und kritisiert populistische und inhaltlich falsche Kampagnen, Stellungnahmen und Äußerungen aufs schärfste – unabhängig davon, ob sie von Sprechern des Bundesrechnungshofs kommen oder von Lobbyeinrichtungen wie der Initiative Neue Soziale Marktwirtschaft.