Minijobs in der Systemgastronomie

Die Anhebung der Verdienstgrenze für Minijobber von 400 auf 450 Euro hat eine grundsätzliche Diskussion über diese Beschäftigungsverhältnisse ausgelöst. Was in dieser Diskussion häufig verkannt wird, ist die Tatsache, dass ein sog. Minijobber arbeitsrechtlich ein ganz normaler Mitarbeiter in Teilzeit ist. Insofern gelten alle arbeitsrechtlichen Regelungen auch für diese. Eine sachgrundlose Ungleichbehandlung von Teil- und Vollzeitkräften verbietet sogar ausdrücklich das Gesetz in § 4 TzBfG. Nur hinsichtlich der Abgaben besteht eine Sonderregelung. Für die Systemgastronomie gilt: Die BdS-Tarifverträge (Entgelt- und Manteltarifvertrag) sind für unsere Mitglieder zwingend. Eine sog. „OT-Mitgliedschaft“, also eine ohne Tarifvertrag, wird nicht angeboten. Minijobber bei Systemgastronomen, die im BdS Mitglied sind, bekommen folglich das gleiche Entgelt aus dem Entgelttarifvertrag, wie sonstige Voll- oder Teilzeitbeschäftigte. Für den Arbeitgeber ist aufgrund der 30% Pauschalbeiträge die Arbeitsstunde eines Minijobbers nicht günstiger, als die eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten.


Geschäftsbericht der Bundesagentur für Arbeit


Arbeitsmarkt im April 2013

Die Arbeitslosenzahl ist im April um 78.000 auf 3.020.000 gesunken. Gegenüber dem Vorjahr ist die Arbeitslosenzahl um 57.000 gestiegen. Die Arbeitslosenquote hat sich im April  gegenüber dem Vormonat März um -0,2 Prozentpunkte verringert und steht nun bei 7,1 Prozent.

 Registrierte
Arbeitslose
Arbeitslosenquote
April 20133.020.0007,1 %
März 20133.098.0007,3 %
Februar 20133.156.0007,4 %
Januar 20133.138.0007,4 %
Dezember 20122.840.0006,7 %
November 20122.751.0006,5 %
Oktober 20122.753.0006,5 %
September 20122.788.0006,5 %
August 20122.905.0006,8 %
Juli 20122.876.0006,8 %
Juni 20122.809.0006,6 %
Mai 20122.855.0006,7 %
April 20122.963.0007,0 %

Quelle: Arbeitsagentur