EuGH zur Umsatzsteuer
Mit Urteil vom 10. März 2011 hat sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) zur Umsetzung der verschiedenen Umsatzsteuersätze von 7% und 19% im Lebensmittelebereich geäußert. Lesen Sie hier die Pressemeldung des EuGH.
Der EuGH hat in diesem Urteil klargestellt, dass auch zubereitete Mahlzeiten dem Tatbestandsmerkmal der "Lieferung von Gegenständen" unterfallen können. Konkret lautete eine der Vorlagefragen an den EuGH (C-502/09):
„1. Ist der Begriff „Nahrungsmittel“ in Anhang H Kategorie 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ( 1 ) dahin auszulegen, dass darunter nur Nahrungsmittel „zum Mitnehmen“ fallen, wie sie typischerweise im Lebensmittelhandel verkauft werden, oder fallen darunter auch Speisen oder Mahlzeiten, die — durch Kochen, Braten, Backen oder auf sonstige Weise — zum sofortigen Verzehr zubereitet worden sind?“
Die Klarstellung des EuGH sorgt für Rechtssicherheit und bestätigt die bisherige Handhabung in der Systemgastronomie. Außerdem stellt der EuGH bei seiner Abgrenzung zwischen "Lieferung eines Gegenstandes" und "Dienstleistung" auf den Gedanken der standardisierten Zubereitung ab. Wie weitreichend die Folgen dieses Urteils über die genannte Klarstellung hinaus sind, lässt sich erst nach abschließender Auswertung der vollständigen Urteilsbegründung bewerten. Das Urteil können Sie hier einsehen.

