Neuer Entgelttarifvertrag ab 1.12.2011
Ende September wurde ein neuer Entgelttarifvertrag (ETV) für die Systemgastronomie zwischen der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) und dem Bundesverband der Systemgastronomie (BdS) für rd. 100.000 Beschäftigte der Systemgastronomie abgeschlossen. Der Text des ETV ist (hier) einsehbar.
Die wichtigsten Eckdaten:
· Beginn: 1.12.2011
· Laufzeit: 36 Monate
· 2 Erhöhungsstufen von je 18 Monaten zum 1.12.2011 und 1.6.2013
· Erhöhung der ersten Stufe: 3% ab der TG 2 (West)
· Erhöhung der zweiten Stufe: 2,8% auf alle TG (West)
· Im Tarifgebiet Osten wurde nicht prozentual erhöht sondern der Absolutbetrag
der prozentualen Erhöhung des Westens dem Stundenlohn hinzugerechnet
· Tarifgruppe 1 (12 Monate für Rotationsmitarbeiter) wurde in zwei Stufen
unterteilt: 1a und 1b zu je 6 Monaten
· Die Azubigehälter werden anteilig erhöht
· Neu ist bei der Eingruppierung die Anrechnung von Tätigkeitszeiten innerhalb
des gleichen Systems/Marke
· Neu ist die Klarstellung, dass für einen Wechsel in die TG 3 alle während der
Schicht des Beschäftigten zur Verfügung stehenden Tätigkeiten maßgeblich
sind
· Neu aufgenommen wurde eine Regelung für Auslieferungsfahrer
FAQs zum neuen ETV:
1. Ab wann gilt der neue Tarifvertrag?
Ab dem 1.12.2011.
2. Für wen gilt der Tarifvertrag?
Für ordentliche BdS-Mitglieder und deren Beschäftigte. Sog. ET-Mitglieder
(ET steht für „eigenen Tarifvertrag“) dürfen weiterhin ihren eigenen Tarifvertrag,
z.B. Haustarifvertrag anwenden.
3. Woher weiß ein Beschäftigter, ob sein Arbeitgeber BdS-Mitglied ist und
den BdS-Tarifvertrag anwenden muss?
Üblicherweise wird im Arbeitsvertrag Bezug auf den BdS-Tarifvertrag
genommen. Der Text des Tarifvertrages ist für die Beschäftigten einsehbar im
Betrieb auszulegen.
4. Was hat sich bei der Tarifgruppe 1 für Rotationskräfte verändert?
Die bisherige TG 1 mit einer Verweildauer von 12 Monaten wurde in eine TG 1a
und eine G 1b unterteilt. Die Umgruppierung erfolgt nach jeweils 6 Monaten. Die
TG 2 wird für Rotationskräfte wie bisher nach 12 Monaten erreicht.
5. Was gilt für Rotationsmitarbeiter, die am 1.12.2011 bereits beschäftigt
sind?
Diese werden am 1.12.2011 in die TG 1b umgruppiert. Nach einer
Beschäftigungsdauer von 12 Monaten werden sie in die TG 2 umgruppiert. Die
TG 1a greift nur für Beschäftigte im Rotationssystem, die ab dem 1.12.2011
eingestellt werden.
6. Ist die Zeit vor der Umgruppierung bei Teilzeitkräften länger?
Bei Teilzeitkräften verlängert sich die Tätigkeitsdauer bis zum
Tarifgruppenwechsel entsprechend der Teilzeitquote, höchstens um 3 Monate.
Dies gilt nur für den Wechsel von der TG 1b in die TG 2 (§ 2 Ziff. 4 Absatz 3
ETV).
7. Gibt es inhaltliche Änderungen bei der Eingruppierung von Beschäftigten
im Rotationssystem?
Bei den Tarifgruppen wurden einige Klarstellungen aufgenommen: Bei der
Definition des Rotationssystems (§ 2 Ziffer 3 ETV) wurde ergänzt, dass bei
Reinigungsarbeiten der Zeitpunkt unerheblich ist, d.h. egal ist, ob diese zur
Tages- oder Nachtzeit ausgeübt werden.
8. Wann erfolgt ein Wechsel eines Mitarbeiters im Rotationsystem in die
TG 3?
Für einen Wechsel von Rotationsmitarbeitern in die TG 3 ist wie bisher
erforderlich, dass der Beschäftigte alle im Restaurant zur Verfügung stehenden
Rotationstätigkeiten ausüben kann und regelmäßig selbständig ausübt. Neu
eingefügt wurde die Klarstellung, dass sich dies auf alle „während seiner/ihrer
Schicht im Restaurant zur Verfügung stehenden Tätigkeiten“ bezieht.
9. Muss eine Vorbeschäftigung bei der Eingruppierung in einem anderen
Restaurant berücksichtigt werden?
Neu ist die Regelung, dass eine Vorbeschäftigung bei einem Wechsel
innerhalb desselben Franchisesystems/Marke bei der Eingruppierung
angerechnet wird. Dies gilt folglich bei Wechseln zwischen:
· Restaurants desselben Franchisenehmers
· Franchisenehmern desselben Franchisesystems/Marke
· Franchisegeber und Franchisenehmer desselben Franchisesystems/Marke
Die Anrechnung erfolgt nach einem Monat Probezeit und nur, wenn zwischen
den Beschäftigungen nicht mehr als neun Monate liegen.
10. Hat sich etwas bei der Arbeitszeit geändert?
Nicht durch den neu abgeschlossenen ETV. Allerdings enthält der
Manteltarifvertrag in § 4 Ziff. 1 Abs. 2 die Regelung, dass ab dem 1.12.2011 im
Osten die regelmäßige Arbeitszeit nicht mehr 39,5 sondern 39 Stunden beträgt.
Die Entgelttabellen für den Osten sind bzgl. des Bruttomonatsgehalts daher
mit 169 Stunden berechnet.

